Bei Benützung des Autos resultiert somit eine tägliche Zeitersparnis von jeweils 45 bzw. 37 Minuten (113 – 68 bzw. 76) oder, bei Berücksichtigung der ersten Verbindung vom XZ in Q. (05:08), von jeweils 53 bzw. 45 Minuten (121 – 68 bzw. 76). Damit beträgt die Zeitersparnis in jedem Fall weniger als eine Stunde. 4.6. Mangels anderweitiger Umstände, die eine Benutzung des Privatfahrzeuges nachweislich als notwendig erscheinen lassen, ist daher festzustellen, dass es der Rekurrentin zumutbar ist, ihren Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. - 18 - 4.7. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt abzuweisen.