4.5. 4.5.1. Die Rekurrentin ist seit 2014 bei der I. (I.) in T. angestellt. In den Steuerperioden 2014 bis 2017 wurde kein Abzug der Autokosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges zugelassen (vgl. E-Mail der Sektion Steuern der Q. vom 1. März 2023). In der Steuerperiode 2018 arbeitete die Rekurrentin als SAP Entwicklerin (100 %-Pensum) für die I. (Adresse: Y- Weg 9, T.). In der Steuererklärung 2018 deklarierte sie für den Arbeitsweg von Q. nach T. (neben Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von CHF 2'720.00) Autokosten von CHF 924.00 (44 km à 2 Fahrten pro Tag à 15 Arbeitstage).