erbarer Energien" getätigte Investitionen in gewisse Wärmeerzeuger steuerlich privilegiert werden, nicht aber die Kosten für das Wärmeverteilnetz (RGE vom 15. Mai 2003 [RV.2003.50004]). 3.7.3. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Die Rekurrentin beantragt, es seien die Autokosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufsauslagen zum Abzug zuzulassen. Sie begründet dies im Wesentlichen mit einer Zeitersparnis (bei Benutzung des Autos anstatt der öffentlichen Verkehrsmittel) von mehr als einer Stunde. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Zeitersparnis weniger als eine Stunde betrage. Dies ist im Folgenden zu prüfen.