Ob darin auch die Änderung bestehender Elektroinstallationen enthalten sind, damit der Strom für das Betreiben des Klimagerätes von der Solaranlage bezogen werden kann, kann offen gelassen werden, denn die Kosten für im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage vorgenommene Leitungsänderungen sind gemäss dem MB LUK (S. 30) nicht abzugsfähige Investitionskosten. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts (heute: Spezialverwaltungsgericht), wonach im Rahmen von "Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneu- - 10 -