3.6.3. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Der von der Vorinstanz gewährte Abzug von CHF 72.16 ist um CHF 86.09 auf CHF 158.25 zu erhöhen. 3.7. 3.7.1. Die Rekurrentin beantragt, es seien zumindest 50 % der Elektro-Installati- onskosten für das Klimagerät zum Abzug zuzulassen. Das bisherige mobile Klimagerät sei durch eine fixe Installation umgerüstet worden. Gleichzeitig sei die bestehende Elektro-Installation so geändert worden, dass der Strom für das Betreiben des Klimagerätes von der Solaranlage bezogen werden könne (Rekurs, Punkt 8 + 9).