3.5.2. Diese Kosten können unbesehen zum Abzug zugelassen werden, weil Restbeträge des Einkommens unter CHF 100.00 ausser Betracht fallen (§ 43 Abs. 3 StG). -9- 3.6. 3.6.1. Die Rekurrentin beantragt, es seien die Kosten von CHF 158.80 für Kamin- feger-Arbeiten, ohne Feuerungskontrolle, als Unterhalt zum Abzug zuzulassen (Rekurs, Punkt 7).