3.4.3. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die CHF 99.00 in den von der Vorinstanz zum Abzug zugelassenen CHF 28'309.00 fälschlicherweise enthalten sind, ist eine Reduktion um CHF 99.00 vorzunehmen. 3.5. 3.5.1. Die Rekurrentin beantragt, es seien die Kosten von CHF 9.05 (vgl. Quittung G., U., vom 30. Juni 2018) für den Ersatz einer Falttonne als Unterhalt zum Abzug zuzulassen. Diese werde benötigt, da der offizielle Grüngutcontainer nicht ausreiche, um den Rasenschnitt und die Unmengen an Laub in all den Herbstmonaten zwischenzulagern (Rekurs, Punkt 5 + 6).