Bei einer Leiter handelt es sich demgegenüber, wie bei einem Dampfreiniger, um ein Gerät, welches auf vielfältigste Weise (z.B. Obst pflücken, Haus oder Pflanzen mit Weihnachtsbeleuchtung versehen etc.) eingesetzt werden kann, also nicht ausschliesslich dem von Zeit zu Zeit notwendigen Liegenschaftsunterhalt dient. Gemäss der dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kosten einer Leiter bei der erstmaligen Anschaffung daher nicht als Liegenschaftsunterhalt abziehbar. Aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise gilt dies auch für die Kosten der Ersatzanschaffung.