3.4. 3.4.1. Die Rekurrentin beantragt, es seien die Kosten von CHF 99.00 (vgl. Kassenbeleg F. AG vom 8. Juni 2018) für eine Leiter als Unterhalt zum Abzug zuzulassen. Die alte, beschädigte und sturzgefährdende Leiter hätte ersetzt werden müssen. Für kleinere, werterhaltende Reparaturen/Unterhalt der Liegenschaft im Aussenbereich, insbesondere an der Fassade, sei die Verwendung einer Leiter unumgänglich (Rekurs, Punkt 4). -8-