Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich beim Walzenhäcksler nicht um einen Ersatz handelt, weil bei den übrigen Gegenständen mit Mobiliarcharakter jeweils "Ersatz" notiert sei, beim Walzenhäcksler jedoch nicht (vgl. Vernehmlassung vom 2. Juni 2021, S. 2). Die Rekurrentin bezeichnet diese Unterlassung als ein "Versehen" und weist darauf hin, dass sie den Walzenhäcksler nicht aufgeführt hätte, wenn es sich dabei nicht um einen Ersatz handeln würde (vgl. Replik). Diese Ausführungen erscheinen dem Spezialverwaltungsgericht als glaubwürdig.