3.3. 3.3.1. Die Rekurrentin beantragt, es seien die Kosten von CHF 199.00 (vgl. Kassenbeleg F. vom 7. Mai 2018) für den Ersatz des Walzenhäckslers für die Entsorgung des Baumschnittes als Unterhalt zum Abzug zuzulassen. Es handle sich um ein Gartengerät, mit welchem die Äste/ Baumschnitt gehäckselt werden, da die Beseitigung, Lagerung und fachgerechtes Zuschneiden für die Grünabfuhr ein viel zu grosser Aufwand bedeuten würde. Gemäss dem Merkblatt LUK seien die Kosten für den Ersatz eines gleichwertigen Gartenhäckslers abzugsfähig (Rekurs, Punkt 3).