3.2.3. Weil ein Dampfreiniger nicht ausschliesslich dem von Zeit zu Zeit notwendigen Liegenschaftsunterhalt dient, sind gemäss der dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dessen Kosten bei der erstmaligen Anschaffung nicht als Liegenschaftsunterhalt abziehbar. Aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise gilt dies auch für die Kosten der Ersatzanschaffung. 3.2.4. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen. -7-