Der Dampfreiniger dient primär der Reinigung der Liegenschaft und nicht ausschliesslich dem von Zeit zu Zeit notwendigen Liegenschaftsunterhalt, dessen Nichtvornahme zu einer Wertverminderung der Liegenschaft führen würde. Die Ablehnung eines Abzugs für die Neuanschaffung eines Dampfreinigers ist daher nicht zu beanstanden."