Die Regelung im aargauischen Steuergesetz weicht nicht von der Lösung ab, welche im DBG vorgesehen ist und auch das Merkblatt LUK orientiert sich an dieser Aufteilung. Steuerharmonisierungsrechtlich verbleibt dem Kanton zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten kaum ein Freiraum (Art. 9 Abs. 4 StHG; DIETER EGLOFF, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl., Muri-Bern 2004, § 39 N 3).