Liegenschaft verhindert werden. Mit normalen Reinigungsutensilien sei das Entfernen dieser Emissionen nicht möglich (Rekurs, Punkt 2). 3.2.2. Das aargauische Verwaltungsgericht führt betreffend die Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Dampfreinigers das Folgende aus (VGE vom 1. Dezember 2008 [WBE.2007.154]):