3.1.3. Beim "Katzenschreck" handelt es sich um ins Erdreich einzusteckende "Gerätchen" (vgl. Rekurs, Punkt 1). Mangels einer qualifizierten Verbindung zur Liegenschaft der Rekurrentin haben diese daher Mobiliarcharakter. Die geltend gemachten Kosten stellen daher keinen Liegenschaftsunterhalt dar (analog SGE vom 10. Februar 2015 [3-RV.2014.184] betreffend in den Boden gesteckte Pfahlleuchten). 3.1.4. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen.