es seien die Kosten für den Katzenschreck, den Ersatz Kärcher, den Ersatz Walzenhäcksler, den Ersatz Leiter, die Falttonne, die Kaminfeger-Arbeiten und mindestens 50 % der Elektroinstallationskosten für das Umrüsten der geänderten Elektro-Anschlüsse im Innenbereich an die PV-Anlage als Liegenschaftsunterhalt sowie die Autokosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufsauslagen zum Abzug zuzulassen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3-