1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 75'400.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 44'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 35'891.00 lediglich CHF 28'309.00 und anstelle der deklarierten Berufskosten von CHF 9'244.00 lediglich CHF 8'320.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2020 erhob A. mit Schreiben vom 11. Januar 2021 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: