7.2. Es handelt sich dabei um die Frage der Haftung der Ehegatten für die Steuerschulden (vgl. § 22 StG). Da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides der Steuerkommission Q. vom 25. Mai 2021 bildet, ist darauf im vorliegenden Rekursverfahren nicht einzutreten. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.