5.3.3. Da der Rekurrent bis zum 4. Juli 2019 gearbeitet hat, wäre er bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage gewesen, finanziell für seine Kinder aufzukommen. Es liegen jedoch keine Belege vor, dass der Rekurrent tatsächlich seit dem 15. April 2019 bzw. 1. Mai 2019 (Trennung von seiner Ehefrau) Zahlungen für seine Kinder geleistet hat. Damit fehlt der Nachweis, dass er im massgebenden Zeitraum zur Hauptsache für seine Kinder aufgekommen ist. Allfällige Beweisschwierigkeiten, weil dem Rekurrenten die Beweismittel fehlen, führen nicht zu Beweiserleichterungen (VGE vom 22. September 2015 [WBE.2014.320/WBE.2014.318]).