5.3.2. Gemäss den Angaben des Rekurrenten waren seine Kinder seit dem 15. April 2019 bei seiner Familie in Afghanistan (vgl. Rekurs). Daraus folgt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt mit seinen Kindern (und seiner Ehefrau) zusammen im gleichen Haushalt lebte. Die im Zeitraum des ständigen Zusammenlebens entstandenen Kosten der Kinder stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar (vgl. SGE vom 24. Mai 2017 [3-RV.2017.17]; SGE vom 24. September 2015 [3-RV.2015.87]).