5.3. 5.3.1. Das aargauische Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 20. Dezember 2021 (WBE.2021.241) zum Schluss gekommen, dass für die Beantwortung der Frage nach dem hauptsächlichen Aufkommen für den Unterhalt des unterstützungsbedürftigen Kindes auf die gesamte Steuerperiode abzustellen ist. Die Steuerkommission Q. hat daher diesbezüglich zu Unrecht auf den Stichtag, d.h. den 31. Dezember 2019 abgestellt, und darauf hingewiesen, dass der Rekurrent in jenem Zeitpunkt in Haft war. Sie hätte vielmehr das ganze Jahr 2019 betrachten müssen. -6-