Offen bleiben kann, ob der Steuerpflichtige die elterliche Sorge für die Kinder hatte." 5. 5.1. Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen, wird vom Reineinkommen ein Kinderabzug von CHF 7'000.00 abgezogen (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG). Die steuerpflichtige Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr als die Hälfte des Unterhaltes bestreitet (§ 27 StGV). Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 42 Abs. 2 StG).