"Ziffer 22.1 / Kinderabzug / Kind Vater elterliche Sorge Für jedes minderjährige oder volljährige Kind in Ausbildung wird ein Kinderabzug gewährt, sofern die steuerpflichtige Person für mehr als die Hälfte des Unterhaltes aufkommt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für die Beurteilung des Kinderabzuges wird auf die Verhältnisse am Stichtag (31.12.2019) abgestellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige, der sich wie erwähnt in Haft befindet, für mehr als die Hälfte der Kosten der Kinder aufgekommen ist. Zudem wurden wie gesehen die Zahlungen nicht belegt. Offen bleiben kann, ob der Steuerpflichtige die elterliche Sorge für die Kinder hatte.