3.5. Der Antrag, es sei ein (Pauschal-)Abzug für den Unterhalt der Kinder zu gewähren, ist daher abzuweisen. -5- 4. 4.1. Der Rekurrent beantragt weiter, es seien Kinderabzüge zu gewähren. 4.2. Die Steuerkommission Q. hat keine Kinderabzüge gewährt. Zur Begründung wird das Folgende ausgeführt (vgl. Einspracheentscheid):