Im internationalen Verhältnis anerkennt das Spezialverwaltungsgericht Unterhaltsbeiträge, wenn einerseits eine richterliche Anordnung (oder Vereinbarung der Parteien) und anderseits eine Bestätigung der im Ausland wohnenden Empfängerin bzw. des Empfängers betreffend die erhaltenen Unterhaltsbeiträge vorliegen (RGE vom 20. August 2009 [3-RV.2008.224]; RGE vom 22. März 2007 [3-RV.2005.50178]).