3.2. Die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen kann aus dem gerichtlichen Urteil bzw. der vertraglichen Vereinbarung einerseits und aus den Zahlungsbelegen anderseits hervorgehen. Gemäss der Rechtsprechung sind Unterhaltszahlungen jedoch auch dann abziehbar, wenn der leistende Ehegatte sie ohne Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten oder einer richterlichen Entscheidung ausrichtet, sofern mit ihnen tatsächlich der laufende Lebensbedarf bestritten wird (vgl. VGE vom 10. September 2003 [BE.2002.00172]; RGE vom 21. August 2008 [3-RV.2007.229];