2.2. Der Rekurrent beantragt, es sei eine Pauschale für den Unterhalt der Kinder zu berücksichtigen. 2.3. Die Steuerkommission Q. hat keinen Abzug für Unterhaltszahlungen gewährt, da diese nicht nachgewiesen sind (vgl. Einspracheentscheid). 3. 3.1. Die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, werden von den Einkünften abgezogen (§ 40 lit. c StG).