1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 35'000.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 erhob A. mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging von den folgenden Begehren aus:  "Das Pekulium sei nicht als Einkommen anzurechnen (sinngemäss)  Es sei eine Pauschale für den Unterhalt der Kinder zu berücksichtigen (sinngemäss)  Es seien die Kinderabzüge zu gewähren (sinngemäss)"