Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.72 P 53 Urteil vom 21. April 2022 Besetzung Präsident Fischer Richter Senn Richter Lämmli Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 25. März 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 35'000.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 erhob A. mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging von den folgenden Begehren aus:  "Das Pekulium sei nicht als Einkommen anzurechnen (sinngemäss)  Es sei eine Pauschale für den Unterhalt der Kinder zu berücksichtigen (sinngemäss)  Es seien die Kinderabzüge zu gewähren (sinngemäss)" 3. Mit Entscheid vom 25. März 2021 reduzierte die Steuerkommission Q. in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen auf CHF 31'461.00. Es wurden keine Kinderabzüge gewährt und keine Unter- haltszahlungen zum Abzug zugelassen. 4. Den Einspracheentscheid vom 25. März 2021 (Zustellung am 21. April 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 11. Mai 2021 (Postaufgabe am 12. Mai 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die folgenden Anträge: "1. Eine Pauschale für den Unterhalt der Kinder sei zu berücksichtigen. 2. Es seien die Kinderabzüge zu gewähren. 3. Es sei 40% von gesamtem Steurer Summen von meiner Frau zu be- zahlen, da sie auch dafür verantwortlich sei." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Regio Steueramt Q. – S. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der Rekurrent ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder (C., geb. tt.mm.2011; D., geb. tt.mm.2013, vgl. E-Mail vom 20. Februar 2020). Seit dem 1. Mai 2019 sind der Rekurrent und seine Ehefrau getrennt (vgl. Replik). Bis zum 4. Juli 2019 hat er bei der E. AG in Q. gearbeitet. Dann wurde er aufgrund einer Anzeige seiner Ehefrau inhaftiert und lebt seither in der Justizvollzugsanstalt in T. (vgl. Rekurs). 2.2. Der Rekurrent beantragt, es sei eine Pauschale für den Unterhalt der Kin- der zu berücksichtigen. 2.3. Die Steuerkommission Q. hat keinen Abzug für Unterhaltszahlungen ge- währt, da diese nicht nachgewiesen sind (vgl. Einspracheentscheid). 3. 3.1. Die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leis- tungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten, werden von den Einkünften abgezogen (§ 40 lit. c StG). 3.2. Die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen kann aus dem gerichtlichen Urteil bzw. der vertraglichen Vereinbarung einerseits und aus den Zah- lungsbelegen anderseits hervorgehen. Gemäss der Rechtsprechung sind Unterhaltszahlungen jedoch auch dann abziehbar, wenn der leistende Ehe- gatte sie ohne Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten oder einer richterlichen Entscheidung ausrichtet, sofern mit ihnen tatsächlich der laufende Lebensbedarf bestritten wird (vgl. VGE vom 10. September 2003 [BE.2002.00172]; RGE vom 21. August 2008 [3-RV.2007.229]; RGE vom 27. Mai 2004 [RV.2003.50405], mit Hinweis auf den RGE vom 21. März 2002 [RV.2001.50226]. -4- 3.3. Die Beweispflicht der effektiven Zahlungen für Unterhaltsbeiträge liegt bei der den Abzug begehrenden Person. Die Vorlage einer richterlichen An- ordnung oder einer Vereinbarung ist nicht Voraussetzung, kann aber zu- sammen mit den Zahlungsnachweisen den Abzug substantiieren (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 40 StG N 87, mit Hinweis auf den RGE vom 23. September 2004 [RV.2003.50418]). Im internationalen Verhältnis anerkennt das Spezialverwaltungsgericht Un- terhaltsbeiträge, wenn einerseits eine richterliche Anordnung (oder Verein- barung der Parteien) und anderseits eine Bestätigung der im Ausland woh- nenden Empfängerin bzw. des Empfängers betreffend die erhaltenen Un- terhaltsbeiträge vorliegen (RGE vom 20. August 2009 [3-RV.2008.224]; RGE vom 22. März 2007 [3-RV.2005.50178]). Dagegen werden bei fehlender richterlicher Anordnung bzw. Vereinbarung betreffend die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bei einem Auslandbezug in analoger Anwendung zur Rechtsprechung zu den Geldleistungen an unter- stützungsbedürftige Personen im internationalen Verhältnis höhere Anfor- derungen an den Nachweis der Zahlungen gestellt. Vorausgesetzt wird, dass mittels geeigneter Beweismittel nachgewiesen wird, dass tatsächlich im massgeblichen Zeitraum und im geltend gemachten Umfang Geld an die unterstützte(n) Person(en) geflossen ist. Als Beweismittel im Vorder- grund stehen dabei Post- oder Bankbelege (vgl. RGE vom 20. August 2009 [3-RV.2008.224]; RGE vom 26. Juni 2008 [3-RV.2008.15]; RGE vom 20. Dezember 2007 [3-RV.2007.173]; RGE vom 25. Oktober 2007 [3-RV.2007.109], mit Hinweisen auf die Praxis anderer Kantone sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 3.4. Der Rekurrent hat weder eine richterliche Anordnung, noch eine privat- rechtliche Vereinbarung mit der Mutter seiner Kinder betreffend von ihm zu bezahlende Unterhaltsbeiträge eingereicht. Es sind auch keine Zahlungs- belege aktenkundig, was sich damit erklären lässt, dass die in Afghanistan lebenden Eltern sowie der Bruder des Rekurrenten dessen Kinder finanziell unterstützt haben. Allein der Umstand, dass der Rekurrent behauptungs- weise dieses Geld (später) einmal zurückzahlen muss (vgl. Replik), gibt in der vorliegend massgebenden Steuerperiode 2019 keinen Anspruch auf Abzug von Unterhaltsbeiträgen. 3.5. Der Antrag, es sei ein (Pauschal-)Abzug für den Unterhalt der Kinder zu gewähren, ist daher abzuweisen. -5- 4. 4.1. Der Rekurrent beantragt weiter, es seien Kinderabzüge zu gewähren. 4.2. Die Steuerkommission Q. hat keine Kinderabzüge gewährt. Zur Begrün- dung wird das Folgende ausgeführt (vgl. Einspracheentscheid): "Ziffer 22.1 / Kinderabzug / Kind Vater elterliche Sorge Für jedes minderjährige oder volljährige Kind in Ausbildung wird ein Kinder- abzug gewährt, sofern die steuerpflichtige Person für mehr als die Hälfte des Unterhaltes aufkommt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für die Beur- teilung des Kinderabzuges wird auf die Verhältnisse am Stichtag (31.12.2019) abgestellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige, der sich wie erwähnt in Haft befindet, für mehr als die Hälfte der Kosten der Kinder auf- gekommen ist. Zudem wurden wie gesehen die Zahlungen nicht belegt. Offen bleiben kann, ob der Steuerpflichtige die elterliche Sorge für die Kinder hatte." 5. 5.1. Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen, wird vom Reineinkommen ein Kinderabzug von CHF 7'000.00 abgezogen (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG). Die steuerpflichtige Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr als die Hälfte des Unterhaltes bestreitet (§ 27 StGV). Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 42 Abs. 2 StG). 5.2. Aufgrund der gesetzlichen Regelung irrt sich der Rekurrent, falls er glaubt, allein die Tatsache, dass er Kinder habe und für diese verantwortlich sei (vgl. Replik, S. 2), berechtige automatisch zu Kinderabzügen. 5.3. 5.3.1. Das aargauische Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 20. Dezember 2021 (WBE.2021.241) zum Schluss gekommen, dass für die Beantwortung der Frage nach dem hauptsächlichen Aufkommen für den Unterhalt des unterstützungsbedürftigen Kindes auf die gesamte Steuerperiode abzustellen ist. Die Steuerkommission Q. hat daher diesbezüglich zu Unrecht auf den Stichtag, d.h. den 31. Dezember 2019 abgestellt, und darauf hingewiesen, dass der Rekurrent in jenem Zeitpunkt in Haft war. Sie hätte vielmehr das ganze Jahr 2019 betrachten müssen. -6- 5.3.2. Gemäss den Angaben des Rekurrenten waren seine Kinder seit dem 15. April 2019 bei seiner Familie in Afghanistan (vgl. Rekurs). Daraus folgt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt mit seinen Kindern (und seiner Ehefrau) zusammen im gleichen Haushalt lebte. Die im Zeitraum des ständigen Zu- sammenlebens entstandenen Kosten der Kinder stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar (vgl. SGE vom 24. Mai 2017 [3-RV.2017.17]; SGE vom 24. September 2015 [3-RV.2015.87]). 5.3.3. Da der Rekurrent bis zum 4. Juli 2019 gearbeitet hat, wäre er bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage gewesen, finanziell für seine Kinder aufzukommen. Es liegen jedoch keine Belege vor, dass der Rekurrent tat- sächlich seit dem 15. April 2019 bzw. 1. Mai 2019 (Trennung von seiner Ehefrau) Zahlungen für seine Kinder geleistet hat. Damit fehlt der Nach- weis, dass er im massgebenden Zeitraum zur Hauptsache für seine Kinder aufgekommen ist. Allfällige Beweisschwierigkeiten, weil dem Rekurrenten die Beweismittel fehlen, führen nicht zu Beweiserleichterungen (VGE vom 22. September 2015 [WBE.2014.320/WBE.2014.318]). 5.4. Der Antrag auf Gewährung von Kinderabzügen ist daher abzuweisen. 6. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts ist bei Nichtgewährung eines Kinderabzuges von Amtes wegen subsidiär zu prü- fen, ob ein Unterstützungsabzug zu gewähren ist (zuletzt SGE vom 17. De- zember 2020 [3-RV.2020.148]). Da keine Zahlungen für die Kinder nachgewiesen sind, erübrigt sich vorliegend eine solche Prüfung. 7. 7.1. Der Rekurrent macht schliesslich geltend, es seien 40 % des gesamten Steuerbetrages von seiner Ehefrau zu bezahlen, da sie auch dafür verant- wortlich sei. 7.2. Es handelt sich dabei um die Frage der Haftung der Ehegatten für die Steu- erschulden (vgl. § 22 StG). Da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides der Steuerkommission Q. vom 25. Mai 2021 bildet, ist darauf im vorliegenden Rekursverfahren nicht einzutreten. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Schreibgebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 500.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Regio Steueramt Q. – S. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -8- Aarau, 21. April 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic