9. Zusammenfassend ist das steuerbare Einkommen von CHF 57'131.00 um (gerundet) CHF 469.00 (CHF 216.10 + CHF 1'012.00 + CHF 22.20 ./. CHF 782.00) auf CHF 56'662.00 herabzusetzen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu ca. 1/3. Sie haben daher 2/3 der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Das Gericht erkennt: 1. Das steuerbare Einkommen wird auf CHF 56'662.00 festgesetzt.