8.6. Im Ergebnis hat die Rekurrentin Anspruch auf einen Pauschalabzug für das ganze Jahr 2019, basierend auf einem Teilzeitpensum von 50 % (vgl. Zusatzblatt zum Lohnausweis). Da der Pauschalabzug angemessen zu kürzen ist, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss als Teilzeitarbeit ausgeübt wird (Art. 7 Abs. 2 BkV), ist dem Pensum von 50 % entsprechend ein hälftiger Pauschalabzug von CHF 2'000.00 zu gewähren, d.h. es sind CHF 1'000.00 (statt CHF 1'782.00) abzuziehen. -9-