Sobald aber absehbar ist, dass der Unterbruch der Erwerbstätigkeit nicht mehr nur vorübergehend ist und die betroffene Person dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, ist ein Abzug der Berufskostenpauschale ausgeschlossen (N. Tarolli Schmidt/A. Villard/A. Bienz/ T. Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 27 N 17). Die von der Steuerkommission Q. für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs vorgenommene Streichung des Pauschalabzuges ist daher nicht sachgerecht.