Als Berechnungsbasis dient der Nettolohn II, wie er sich nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge an AHV/IV/EO/ALV/NBUV und berufliche Vorsorge (2. Säule) ergibt. Dem Lohn gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst; Taggelder aus Arbeits- losen-, Kranken- und Unfallversicherung; Kreisschreiben der EStV Nr. 26 vom 22. September 1995 betreffend "Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit", Ziff. 4 [Pauschalabzug für übrige Berufskosten]).