Die steuerpflichtige Person kann entweder den Pauschalabzug (§ 12 StGV in Verbindung mit dem Anhang zur BkV) oder die nachgewiesenen höheren Kosten in Abzug bringen (§ 35 Abs. 2 StG). Der Pauschalabzug für übrige Berufskosten ist als Prozentabzug mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag ausgestaltet und beträgt im Jahr 2019 3 % des Nettolohnes, mindestens CHF 2'000.00 und höchstens CHF 4'000.00 (§ 12 StGV in Verbindung mit dem Anhang zur BkV). -8-