8.3. Als Berufskosten werden u.a. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen (§ 35 Abs. 1 lit. c StG). Dazu gehören z.B. Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, ein privates Arbeitszimmer und Berufskleider (§ 12 StGV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung] vom 10. Februar 1993 [BkV]; Stand am 1. Januar 2016]).