"Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen [-], Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw." Bei der Gebühr für das richterliche Parkverbot handelt es sich auch um eine einmalige Auslage, welche mit den aufgeführten Beiträgen bzw. Gebühren verglichen werden kann und daher ebenfalls nicht abzugsfähig ist. 8. 8.1. Die Rekurrenten beantragen, es sei für die Rekurrentin ein Pauschalabzug von CHF 2'000.00 zu gewähren.