5. Die Kürzung der "Betriebskosten" von CHF 3'043.75 auf CHF 1'914.10 beruht zum anderen auf dem Umstand, dass die Steuerkommission Q. die Einlage in den Erneuerungsfonds von CHF 11'500.00 "vergessen" hat, obwohl diese abzugsfähig ist. Sie beantragt daher einen Abzug von CHF 1'012.00 (88/1000; Vernehmlassung vom 9. Juni 2021, S. 2). Es erübrigen sich daher Ausführungen des Spezialverwaltungsgerichts dazu.