Diese Beurteilung steht in Einklang mit Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Liegenschaftskostenverordnung, wonach die Entschädigung an den Hauswart sowie die Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat, abziehbar sind (vgl. SGE vom 1. September 2021 [3-RV.2020.26]). 4.3. Die Kosten der "Hauswartung" von CHF 4'911.20 sind daher vollumfänglich abziehbar. Davon entfallen 88/1000, d.h. CHF 432.20 auf die Rekurrenten. Es resultiert daraus ein Mehrabzug von CHF 216.10 (statt der von der Steuerkommission beantragten Schlechterstellung um CHF 216.10).