Auch die Kosten für den allgemeinen Strom für gemeinsam genutzte Räume und Aussenbeleuchtung sowie den Betrieb des Lifts gelten als besitzbedingte Kosten und sind daher auch abzugsfähig (Luzerner Steuerbuch, § 39 Nr. 4: Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten, Ziff. 2.1; Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land- schaft zu Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege, Stand 1. Januar 2020, Ziff.