4.2.2. Die Kosten für die Hauswartung bei Stockwerkeigentum (Reinigung und Pflege der Allgemeinräume und der Umgebung) gelten als besitzbedingte Kosten und sind daher abzugsfähig (Luzerner Steuerbuch, § 39 Nr. 4: Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten, Ziff. 2.1 [Abgrenzung der Betriebs- und Verwaltungskosten von den Lebenshaltungskosten; Grundsätzliches]; Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zu Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege, Stand 1. Januar 2020, Ziff. 9.2.3).