Der Stockwerkeigentümer kann solche Kosten gemäss der Kostenabrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft als besitzbedingte Kosten abziehen (Luzerner Steuerbuch, § 39 Nr. 4: Tatsächliche Liegenschaftsunter- halts- und Verwaltungskosten, Ziff. 2.1 [Abgrenzung der Betriebs- und Verwaltungskosten von den Lebenshaltungskosten; Grundsätzliches]). Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften sind die Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume abziehbar (Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zu Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege, Stand 1. Januar 2020, Ziff. 9.1.9).