Besitzbedingt sind auch die Kosten der gemeinschaftlichen Nutzung der Liegenschaft, die bei Stockwerkeigentum oder anderen vergleichbaren Formen von gemeinschaftlichem Eigentum nicht nach individueller Nutzung, sondern nach dem Wert der Stockwerkeigentumsanteile (Wertquoten) oder nach anderen Anteilsquoten (aber nicht Nutzungsquoten) verteilt werden und gemäss den Reglementen bei den Stockwerkeigentümern auch dann anfallen, wenn die Stockwerkeinheit nicht benutzt wird. Der Stockwerkeigentümer kann solche Kosten gemäss der Kostenabrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft als besitzbedingte Kosten abziehen (Luzerner Steuerbuch, § 39 Nr. 4: