In Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Liegenschaftskostenverordnung werden die abziehbaren Betriebskosten umschrieben. Gemäss § 41 Abs. 1 StG sind die übrigen Kosten und Aufwendungen nicht abziehbar, insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand (lit. a) sowie die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (lit. d).