Dies ist hier jedoch der Fall, weshalb es sich bei den Hauswartungskosten um eindeutig Arbeiten 'im Haus' handelt und diese Kosten nur abzugsberechtigt sind, wenn die Liegenschaft nicht selbst bewohnt wird sondern durch den Eigentümer vermietet wird und die Bruttomiete vor Abzug der Nebenkosten versteuert wird. Die StK hat daher irrtümlich diese Kosten von CHF 216.10 zuviel zum Abzug zugelassen." Die Steuerkommission Q. beantragt diesbezüglich sinngemäss eine reformatio in peius (Vernehmlassung vom 9. Juni 2021, S. 2).