es seien zusätzliche Liegenschaftsaufwendungen von CHF 1'201.20 und zusätzliche Berufskosten von B. von CHF 218.00 zum Abzug zuzulassen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die teilweise Gutheissung des Rekurses. 6. A. und B. haben keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: