1. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 57'100.00 veranlagt. Von den deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 3'364.00 wurden lediglich CHF 2'163.00 und von den deklarierten Berufskosten von B. von CHF 6'000.00 lediglich CHF 3'479.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2020 erhob A. mit Schreiben vom 16. Januar 2021 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging von den folgenden Begehren aus: