8.2.3. Vorliegend wird die Entschädigung bei einem Streitwert von CHF 115'630.00, einer mittleren Bedeutung des Falles, einem mittleren Schwierigkeitsgrad und einem mittleren Aufwand auf CHF 7'500.00 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der steuerbare Grundstückgewinn auf CHF 27'750.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 7'500.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet.