7. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit der steuerbare Grundstückgewinn von CHF 444'733.00 um CHF 416'983.00 auf CHF 27'750.00 herabzusetzen. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Rekurrent gemessen am Antrag zu weniger als 10 %. Dies ist zu geringfügig, um bei der Kostenverlegung berücksichtigt zu werden (SGE vom 20. September 2019 [3-RV.2018.13]). Die Verfahrenskosten sind daher vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). - 14 -