Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann dieser Präzisierung nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, da nicht zutrifft, dass eine solche Präzisierung in keiner Weise aus dem Wortlaut des Kaufvertrags hervorgehe (E. 6.6.1.). Hinzu kommt, dass eine solche Präzisierung geeignet ist, eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Vertragsparteien zu belegen. Schliesslich ist unwahrscheinlich, dass sich Rechtsanwalt G. mit einer nicht der Wahrheit entsprechenden Erklärung der Gefahr eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung aussetzen würde.